Mandatsbedingungen
- Geltungsbereich
- Die folgenden Mandatsbedingungen gelten für alle Aufträge, die von Mandanten der Rechtsanwältin Retzlaff (im Folgendem: Rechtsanwältin) erteilt werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Mögliche Gegenstände eines Auftrages sind alle Arten rechtsanwaltlicher Tätigkeit wie die Erteilung von Rat oder Auskunft, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung sowie Aufträge, die keine rechtsanwaltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben sowie Dienstleistungen und sonstige Tätigkeiten, die im Rahmen eines Auftrages übernommen werden.
- Der Geltungsbereich erstreckt sich auch ohne nochmaligen Hinweis insbesondere auf sämtliche künftigen Rechtsbeziehungen mit den Mandanten es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelfall schriftlich etwas anderes.
- Sofern Mandanten eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, finden diese nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Mandatsverhältnis
- Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges.
- Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
- (Fern-)Mündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwältin sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
- Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsdurchführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
- Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten zutreffend und im notwendigen Umfang vorzutragen. Dabei ist sie berechtigt, Angaben von Mandantenseite, insbesondere auch Zahlenangaben, als richtig zu Grunde zu legen. Eine Überprüfung ist insoweit nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Hinweise auf die Möglichkeiten der Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe hat die Rechtsanwältin nur dann zu erteilen, wenn ihr die wirtschaftliche Situation des Mandanten hinreichend offenbart wurde und danach ein entsprechender Antrag nahe liegt. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung der PKH nicht die Verpflichtung umfasst, im Falle des (teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
- Schlägt die Rechtsanwältin dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt dieser hierzu nicht binnen der gesetzten Frist Stellung, so besteht – auch im Falle drohenden Rechtsverlustes – keine Verpflichtung der Rechtsanwältin zur vorsorglichen Vornahme der Maßnahme.
- Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, kann das Mandat niedergelegt werden.
- Die Rechtsanwältin ist zur Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere berechtigt.
- Gebühren und Auslagen
- Sofern keine anderweitige Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird, richtet sich die Vergütung der Rechtsanwältin nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung. Ein Erfolgshonorar ist im Regelfall ausgeschlossen. Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere Gebühren als im RVG vorgesehen vereinbart, ist die Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie in Schriftform geschlossen worden sind.
- Die Abrechnung gemäß RVG richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert des Mandats.
- Sofern Rahmengebühren (§ 14 RVG) abzurechnen sind, stimmt der Mandant einer Festsetzung im Sinne des § 11Abs. 8 RVG ausdrücklich zu.
- Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, hat die Rechtsanwältin neben den Rechtsanwaltsgebühren Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, wie Mehrwertsteuer, Reisekosten, Tagesgelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen nach dem RVG.
- Soweit der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat, ist es an ihm, sich um die Deckungszusage – gleich, ob für den außergerichtlichen oder den gerichtlichen Teil – zu bemühen. Sofern die Rechtsanwältin die Rechtsschutzversicherung informiert, geschieht dies, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein gesondertes Mandatsverhältnis mit Bezug auf die Herbeiführung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung zwischen den Parteien abgeschlossen wird, allein aus Kulanzgründen und ohne dass die Rechtsanwältin in irgendeiner Weise rechtlich verpflichtet wird. Die Rechtsanwältin weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit einer Rechtschutzversicherung des Mandanten die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
- Die Rechtsanwältin ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen (§ 9 RVG), wenn nicht in einer Honorarvereinbarung besondere Fälligkeiten vereinbart worden sind. Das gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen.
- Sämtliche Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort – ohne Abzüge – zahlbar.
- Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung, wenn die Rechtsanwältin für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwältin (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegenüber den Gegnern, der Justizkasse, der Rechtschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Vergütungsforderung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer der Rechtsanwältin sicherungshalber an diese abgetreten, wobei die Rechtsanwältin die Abtretung annimmt. Der Mandant ermächtigt die Rechtsanwältin die Abtretung in seinem Namen dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen unmittelbar von diesem einzuziehen. Die Rechtsanwältin ist insoweit von den Beschränkungen des Verbotes des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit. Die Rechtsanwältin wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
- Die Rechtsanwältin ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihr eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Haftung
- Die Haftung der Rechtsanwältin für Vermögensschäden auf Grund von Berufsversehen ist begrenzt. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Rechtsanwältin in jedem Mandatsverhältnis auf einen Betrag in Höhe von 250.000,00 EURO (in Worten: zweihundertfünfzigtausend) beschränkt. Die Rechtsanwältin unterhält den nach § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorausgesetzten Versicherungsschutz. Dieser kann auf Verlangen des Mandanten nachgewiesen werden. Sofern der Mandant eine weitergehende Haftung wünscht, kann auf seine ausdrückliche Weisung hin und auf seine Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Versicherungssumme abgeschlossen werden.
- Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
- Kündigung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
- Das Kündigungsrecht steht auch der Rechtsanwältin zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
- Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern dort nichts anderes vermerkt ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Schweigepflicht/Datenschutz
- Die Rechtsanwältin unterliegt der Schweigeverpflichtung des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO und wird die anlässlich des Mandates bekannt gewordenen Tatsachen streng vertraulich behandeln. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.
- Der Mandant erteilt der Rechtsanwältin hiermit die Erlaubnis, im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Auftrages die anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten. Er kann dem mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widersprechen.
- Etwaige von der Rechtsanwältin zur Verfügung gestellte Texte oder Formulierungen sind nur zur Verwendung in der dem Mandat zu Grunde liegenden Angelegenheit bestimmt. Die Verwendung in anderen Fällen oder die Erarbeitung von Mustertexten bedarf einer besonderen Vereinbarung.
- Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Honorare und Auslagen hat die Rechtsanwältin an den ihr überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen unangemessen wäre.
- Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Rechtsanwältin alle Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter ihnen aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, nur herauszugeben, soweit dies von dem Mandanten ausdrücklich gewünscht wird. Die Herausgabe erstreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
- Sonstiges
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
- Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Rechtsanwältin dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Regelung.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam seien, berührt dies die Wirksamkeit der Mandatierung als solche nicht und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.